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   OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4753
OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05 (https://dejure.org/2006,4753)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2006 - 8 U 217/05 (https://dejure.org/2006,4753)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2006 - 8 U 217/05 (https://dejure.org/2006,4753)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer trotz Vereinbarung der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes; Notwendigkeit der sozialen Begründung der ordentlichen Kündigung des Gesellschafter Geschäftsführers; Gleichstellung der Abberufung des ...

  • Judicialis

    BGB § 611; ; GmbHG § 38; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte Geltung des KSchG als Hindernis für Abberufung und daran "gekoppelte" ordentliche Kündigung?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Abberufenen GmbH-Geschäftsführern kann trotz Geltung des KSchG ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2007, 442
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 ZPO steht hier nicht entgegen, dass grundsätzlich nur Klagen auf Feststellung der (Un-) Wirksamkeit von Rechtsverhältnissen, nicht aber von einzelnen Rechtshandlungen zulässig sind (BGH NJW 2000, 1377; NJW 2000, 354, 356 betr. die Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen; Zöller/Greger, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 3) und es deshalb nicht um die Kündigung vom 1.4.2005, sondern um das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses über den 31.12.1995 hinaus gehen kann.
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 27/98

    Kündigung der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH durch den Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Da für die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags die Fristen des § 622 BGB gelten und die Vertragsparteien nicht ohne weiteres bestimmte Gründe als "wichtige Gründe" im Sinne des § 626 BGB vereinbaren können, akzeptiert der BGH derartige Koppelungsklauseln nur mit der Maßgabe, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer § 622 BGB entsprechenden Frist (vgl. BGH NJW 1999, 3263 = NZG 1999, 1215; NJW 1989, 2683; Goette, § 8 Rn. 17, 42 f., 152 m. w. N.; Bauer/Diller, GmbHR 1998, 809; Flatten, GmbHR 2000, 922; Lohr, ZNotP 2003, 162).
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 194/03

    Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH NZG 2005, 593); dies trifft aber für Ziffer 8. bei dieser Auslegung nicht zu.
  • BGH, 29.05.1989 - II ZR 220/88

    Beendigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Da für die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags die Fristen des § 622 BGB gelten und die Vertragsparteien nicht ohne weiteres bestimmte Gründe als "wichtige Gründe" im Sinne des § 626 BGB vereinbaren können, akzeptiert der BGH derartige Koppelungsklauseln nur mit der Maßgabe, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer § 622 BGB entsprechenden Frist (vgl. BGH NJW 1999, 3263 = NZG 1999, 1215; NJW 1989, 2683; Goette, § 8 Rn. 17, 42 f., 152 m. w. N.; Bauer/Diller, GmbHR 1998, 809; Flatten, GmbHR 2000, 922; Lohr, ZNotP 2003, 162).
  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Kann die Gesellschaft im Prozess gegen einen Geschäftsführer durch den anderen satzungsgemäß vertreten werden, dann bleibt es bei dessen Vertretungszuständigkeit, sofern die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen besonderen Prozessvertreter zu bestellen (BGH NJW-RR 1992, 993; Goette, a.a.O.); das ist hier unstreitig nicht geschehen.
  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Dieser Betrag ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG aus der 3-jährigen Geschäftsführervergütung des Klägers abzüglich 20 % (vgl. BGH NJW-RR 2006, 213).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2006 - 8 U 217/05
    Eine etwaige schuldrechtliche Abrede im Anstellungsvertrag des Klägers (insbesondere Begründungserfordernis, Anwendung des KSchG) steht dem nicht entgegen (BGH DB 1968, 2166; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 38 GmbHG, Rn. 18 m. w. N.; instruktiv Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, § 38 GmbHG, Rn. 13).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist dem Bundesgerichtshof gefolgt (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe 25. Oktober 2016 - 8 U 122/15 - zu B II 2 a aa der Gründe; LG Duisburg 18. Januar 2007 - 8 O 234/06 -; OLG Hamm 20. November 2006 - 8 U 217/05 - zu B II 2 der Gründe) .
  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

    Dies wäre allerdings zu bejahen, wenn in dem Verlust der Organstellung durch Abberufung als Geschäftsführer stets auch ein hinreichender Grund für eine personenbedingte Kündigung im Sinne der kraft Parteivereinbarung entsprechend anwendbaren Regelung des § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen wäre (so OLG Hamm GmbHR 2007, 442; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 35 Rdn. 245).
  • LG Frankfurt/Main, 11.12.2013 - 3 O 156/12
    13 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB berechtigenden Gründe durch eine vertragliche Koppelungsklausel um den Tatbestand einer Abberufung von der Organstellung erweitert werden können, eine hierauf gestützte Kündigung indessen zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur mit Ablauf der gesetzlich zwingenden Kündigungsfrist ( § 622 Abs. 1 BGB) führen kann ( BGH NJW 1989, 2683, 2684 ; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2006, 8 U 217/05; OLG Saarbrücken DB 2013, 2321 - für Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters -).
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